Die eigentliche Tragödie hinter dem Fall „Gina-Lisa“

Wochenlang verfolgten Medien und Öffentlichkeit den Prozess um Gina-Lisa Lohfink. Das Model hatte zwei Männern, die ein Sexvideo mit ihr veröffentlichen wollten, vorgeworfen, sie unter K.o.-Tropfen vergewaltigt zu haben. Nach eigener Aussage konnte sie sich nicht mehr an den Sex erinnern. In dem Video, um das es in dem Prozess ging, sagt Gina-Lisa in einer Sequenz mehrfach „Nein“ und „Hör auf“. Die Männer, mit denen Gina-Lisa Sex hatte sowie die Staatsanwaltschaft sind jedoch der Überzeugung, dass sich Gina-Lisas Worte auf den Vorgang des Filmens, nicht aber auf den Sex beziehen. Gina-Lisa Lohfink wurde gestern vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten in 1. Instanz wegen falscher Verdächtigung nach § 164 StGB zu einer Geldstrafe von 20.000 € verurteilt. Das Strafgericht ist der Überzeugung, dass der Sex zwischen Gina-Lisa und den Männern einvernehmlich war, sie habe gegenüber den Männern lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sie dabei nicht gefilmt werden wolle. Nach Auffassung des Gerichts hat Gina-Lisa also bewusst wahrheitswidrige Tatsachen behauptet und sich so strafbar gemacht.

Müssen Vergewaltigungsopfer deshalb jetzt generell befürchten, dass ihnen bei einer Anzeige Ähnliches widerfährt? Der Prozess um Gina-Lisa erweckt den Anschein, als würden Opfer eines Sexualverbrechens grundsätzlich öffentlich durchleuchtet, erniedrigt und angezweifelt. Dem ist aber nicht so.

Als Opfer einer Vergewaltigung ist es tatsächlich schwer, die Tat im Nachhinein zu beweisen. K.o.-Tropfen sind nur wenige Stunden nach der Tat nachweisbar und auch Verletzungen können nur bis zu einem bestimmten Zeitraum nach der Tat begutachtet werden. In solchen Fällen wird jedoch aussagenpsychologisch untersucht, welche Partei – Vergewaltigungsopfer oder Täter – lügt. Kann man auch dann noch keine Tat beweisen, kommt der Täter bei einer nicht ausreichenden Beweislage unversehrt davon.

Dennoch sei nicht zu befürchten, dass man für seine Anzeige bestraft wird, wie der von uns befragte Hamburger Anwalt David-Alexander Busch erklärt: Auch wenn ein Nachweis für eine angezeigte Sexualstraftat im 1. Strafverfahren nicht geführt werden kann, folge hieraus keinesfalls automatisch ein 2. Strafverfahren oder gar eine Verurteilung wegen falscher Verdächtigung. Gerade in einer Konstellation, in der eine angezeigte Sexualstraftat deshalb nicht bewiesen werden kann, weil keine anderen Beweismittel vorhanden sind, Aussage gegen Aussage steht und der Grundsatz „in dubio pro reo“ – im Zweifel für den Angeklagten – greift, gelte dies natürlich auch in der umgekehrten Konstellation: Wenn nicht bewiesen werden kann, was sich wirklich zugetragen hat, könne eben – spiegelbildlich und wiederum in dubio pro reo – auch nicht wegen falscher Verdächtigung verurteilt werden.

Der Fall Gina-Lisa sollte und darf deshalb nicht als abschreckendes Beispiel für Opfer von sexuellen Übergriffen angesehen werden.  Es ist nicht sinnlos oder gefährlich, gegen eine Vergewaltigung vorzugehen.

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